Aggressive Hunde an die Leine

 

Ein Hundehalter, der drei ausgewachsene Schäferhunde ausführte, diese nicht angeleint und auch keine Leinen bei sich führt, um im Notfall die Hunde anleinen zu können, handelt fahrlässig.
Wird in einer solchen Situation ein Jogger von einem dieser drei Tiere angefallen oder verletzt, so macht sich der Hundehalter einer fahrlässigen Körperverletzung schuldig.
Erst recht gilt dies dann, wenn dem Hundehalter die Aggressivität eines seiner Tiere bekannt war und gerade auch dieses Tier unvermittelt und plötzlich den Jogger angegriffen hat.
[Amtsgricht Achen, Az.: Cs 50/94]

 

Auch ein Hund muss mal. Aber der Dreck muss weg!

Täglich werden die Straßen mit 40 Tonnen Hundekot verdreckt. Und kaum einer in der Stadt, der nicht schon einmal Opfer einer solchen Tretmine geworden wäre.
Hundekot muss vom Hundehalter entfernt werden. So sieht es die Verordnung vor. Jedem Hundehalter, der sich um die Hinterlassenschaft seines Hundes einen Dreck schert, droht ein Bußgeld.
Die Annahme, mit der Hundesteuer sei auch für die Kotbeseitigung gezahlt, ist schlichtweg falsch

Hundemarke: jeder Hund muss ein Halsband mit Namen und Adresse des Besitzers tragen.
Hundeverbot: Ein generelles Verbot gilt für bestimmte Orte wie Spielplätze, Liegewiesen, Schwimmbäder und öffentliche Badestellen.
Leinenpflicht: Sie gilt in Treppenhäusern, Innenhöfen und auf Zuwegen zu Mehrfamilienhäusern, bei öffentlichen Versammlungen und Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Großveranstaltungen, in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen, auf Waldflächen und öffentlichen Verkehrsmitteln.
Gefährliche Hunde: Hat ein Hund bereits Menschen angefallen,mehrmals andere Tiere gehetzt oder gerissen sowie Menschen oder Tiere gebissen, gilt er als gefährlich. Besitzer eines solchen Tieres haben ihre Kompetenz in Sachen Hundehaltung nachzuweisen, sonst droht das Verbot, diesen Hund zu halten.

 

Der Garten als Hundeklo

 

Die Mieter einer Erdgeschosswohnung hatten laut Mietvertrag die Berechtigung, den Garten zu benutzen und die Verpflichtung, ihn auch zu pflegen. Der Vermieter behielt sich aber im Mietvertrag das Recht vor, den Garten als Auslauf für seinen Hund mit zu nutzen. Am Anfang ging alles gut. Nach wenigen Monaten weigerten sich die Mieter jedoch, den Garten weiter zu pflegen, solange der Hund den Garten "verkote". Wenige Monate später stellte die Vermieterin den Mietern die von einem Fachunternehmen durchgeführte Pflege des Gartens in Höhe von 2.100,- DM in Rechnung.

Vor Gericht scheiterte die Vermieterin jedoch mit ihrer Klage. Das Landgericht gab den Mietern recht. Wenn der Garten nicht nur zum Auslauf, sondern als "Hundeklo" genutzt werde, sei die Nutzung für die Mieter, die zudem ein Kleinkind hatten, eingeschränkt. Dies verstoße gegen die mietvertragliche Abmachung, weshalb die Mieter ihrerseits nicht daran gebunden seien und den Garten nicht mehr pflegen müssten. (Landgericht Köln, 12 S 185/94)

 

Kein Umgangsrecht mit einem Hund

 

1. Für die Zuweisung des gemeinsamen Hundes ist das Familiengericht zuständig.

2. Haustiere gelten als Hausrat im Sinne der Hausratsverordnung.

3. Dem Antrag eines Ehegatten auf ein Umgangsrecht mit dem gemeinsamen Hund kann nicht stattgegeben werden (OLG Schleswig, Beschluss vom 21.04.1998).

Aber, so mancher Amtsrichter scheint dies nicht zu wissen...

Das Amtsgericht Bad Mergentheim hat nämlich einem Ehemann ein Umgangsrecht für einen Pudel zugebilligt und entsprechend dem Umgangsrecht für Kinder die Besuchszeiten in einen zweiwöchigen Turnus festgelegt. Der Richter hatte beim Termin feststellen können, daß das von der Leine gelassene Tier sofort zu dem Ehemann gelaufen sei, sich auf dessen Schoß gesetzt habe und zum Zeichen des Wohlgefallens dem Herrchen das Gesicht geleckt habe.

 

Ein Hund ist ein normales Haustier

 

Die vorformulierte mietvertragliche Erlaubnis des Vermieters zur Tierhaltung in der Mietwohnung bezieht sich nur auf das Halten üblicher Haustiere wie Hunde, Katzen und Vögel, nicht jedoch auf das Halten exotischer Tiere wie Gift- und Würgeschlangen (AG Charlottenburg, 10 C 166/88).

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