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Aggressive Hunde an die Leine
Ein Hundehalter, der drei ausgewachsene Schäferhunde
ausführte, diese nicht angeleint und auch keine
Leinen bei sich führt, um im Notfall die Hunde
anleinen zu können, handelt fahrlässig.
Wird in einer solchen Situation ein Jogger von einem
dieser drei Tiere angefallen oder verletzt, so macht
sich der Hundehalter einer fahrlässigen
Körperverletzung schuldig.
Erst recht gilt dies dann, wenn dem Hundehalter die
Aggressivität eines seiner Tiere bekannt war und
gerade auch dieses Tier unvermittelt und plötzlich
den Jogger angegriffen hat.
[Amtsgricht Achen, Az.: Cs 50/94]
Auch ein Hund muss mal. Aber der Dreck muss weg!
Täglich werden die Straßen mit 40 Tonnen Hundekot
verdreckt. Und kaum einer in der Stadt, der nicht
schon einmal Opfer einer solchen Tretmine geworden
wäre.
Hundekot muss vom Hundehalter entfernt werden. So
sieht es die Verordnung vor. Jedem Hundehalter, der
sich um die Hinterlassenschaft seines Hundes einen
Dreck schert, droht ein Bußgeld.
Die Annahme, mit der Hundesteuer sei auch für die
Kotbeseitigung gezahlt, ist schlichtweg falsch
Hundemarke:
jeder Hund muss ein Halsband mit Namen und Adresse
des Besitzers tragen.
Hundeverbot:
Ein generelles Verbot gilt für bestimmte Orte wie
Spielplätze, Liegewiesen, Schwimmbäder und
öffentliche Badestellen.
Leinenpflicht:
Sie gilt in Treppenhäusern, Innenhöfen und auf
Zuwegen zu Mehrfamilienhäusern, bei öffentlichen
Versammlungen und Aufzügen, Volksfesten und
sonstigen Großveranstaltungen, in öffentlichen Grün-
und Erholungsanlagen, auf Waldflächen und
öffentlichen Verkehrsmitteln.
Gefährliche Hunde:
Hat ein Hund bereits Menschen angefallen,mehrmals
andere Tiere gehetzt oder gerissen sowie Menschen
oder Tiere gebissen, gilt er als gefährlich.
Besitzer eines solchen Tieres haben ihre Kompetenz
in Sachen Hundehaltung nachzuweisen, sonst droht das
Verbot, diesen Hund zu halten.
Der Garten als Hundeklo
Die Mieter einer Erdgeschosswohnung hatten laut
Mietvertrag die Berechtigung, den Garten zu benutzen
und die Verpflichtung, ihn auch zu pflegen. Der
Vermieter behielt sich aber im Mietvertrag das Recht
vor, den Garten als Auslauf für seinen Hund mit zu
nutzen. Am Anfang ging alles gut. Nach wenigen
Monaten weigerten sich die Mieter jedoch, den Garten
weiter zu pflegen, solange der Hund den Garten
"verkote". Wenige Monate später stellte die
Vermieterin den Mietern die von einem
Fachunternehmen durchgeführte Pflege des Gartens in
Höhe von 2.100,- DM in Rechnung.
Vor Gericht scheiterte die Vermieterin jedoch mit
ihrer Klage. Das Landgericht gab den Mietern recht.
Wenn der Garten nicht nur zum Auslauf, sondern als
"Hundeklo" genutzt werde, sei die Nutzung für die
Mieter, die zudem ein Kleinkind hatten,
eingeschränkt. Dies verstoße gegen die
mietvertragliche Abmachung, weshalb die Mieter
ihrerseits nicht daran gebunden seien und den Garten
nicht mehr pflegen müssten. (Landgericht Köln, 12 S
185/94)
Kein Umgangsrecht mit einem Hund
1. Für die Zuweisung des gemeinsamen Hundes ist das
Familiengericht zuständig.
2. Haustiere gelten als Hausrat im Sinne der
Hausratsverordnung.
3. Dem Antrag eines Ehegatten auf ein Umgangsrecht
mit dem gemeinsamen Hund kann nicht stattgegeben
werden (OLG Schleswig, Beschluss vom 21.04.1998).
Aber, so mancher Amtsrichter scheint dies nicht zu
wissen...
Das Amtsgericht Bad Mergentheim hat nämlich einem
Ehemann ein Umgangsrecht für einen Pudel zugebilligt
und entsprechend dem Umgangsrecht für Kinder die
Besuchszeiten in einen zweiwöchigen Turnus
festgelegt. Der Richter hatte beim Termin
feststellen können, daß das von der Leine gelassene
Tier sofort zu dem Ehemann gelaufen sei, sich auf
dessen Schoß gesetzt habe und zum Zeichen des
Wohlgefallens dem Herrchen das Gesicht geleckt habe.
Ein Hund ist ein normales Haustier
Die vorformulierte mietvertragliche Erlaubnis des
Vermieters zur Tierhaltung in der Mietwohnung
bezieht sich nur auf das Halten üblicher Haustiere
wie Hunde, Katzen und Vögel, nicht jedoch auf das
Halten exotischer Tiere wie Gift- und Würgeschlangen
(AG Charlottenburg, 10 C 166/88).
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